Kindertageseinrichtungen / Kindergärten
Leistungsbeschreibung
Kindertageseinrichtungen und Kindergärten dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern.
Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Jedes Kind hat grundsätzlich mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Platz im Kindergarten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Rechtsanspruch schon davor bestehen.
Die Planungs- und Gewährleistungsverantwortung obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
Spezielle Hinweise für Landkreis Ostholstein
Weitere Informationen finden Sie im Ostholstein-PortalLink auf Text
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Dort erhalten Sie auch Kontaktadressen der in Frage kommenden Kindertageseinrichtungen.
Voraussetzungen
Ein Kind erhält einen Rechtsanspruch auf einen Platz im Kindergarten, wenn
- es das erste Lebensjahr vollendet hat, d.h. mit seinem ersten Geburtstag, oder
- diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
- die Erziehungsberechtigten
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Weiterführende Informationen (extern):
Kindertageseinrichtungen in Schleswig-HolsteinJugendämter und telefonische Beratungsangebote
Bemerkungen
Spezielle Hinweise für Landkreis Ostholstein
Weitere Informationen finden Sie im Ostholstein-PortalLink auf Text
Spezielle Hinweise für Landkreis Ostholstein
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Welche Gebühren fallen an?
Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und variieren daher. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.