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Ortsdurchfahrt Schönwalde gesperrt - Polizei bittet um Einhaltung des Durchfahrtsverbots

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  • Schönwalde am Bungsberg
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Derzeit ist die Ortsdurchfahrt Schönwalde (L 57) aufgrund von Baumaßnahme komplett für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Leider vermehrt sich die Zahl der Fahrzeugführer, die das Verbot der Durchfahrt missachten, wodurch es bereits zu gefährlichen Situationen gekommen ist. Aus diesem Grund halten wir es für erforderlich, einen Hinweis der Polizei Schönwalde zu veröffentlichen:

Die Sperrung der Ortsdurchfahrt Schönwalde über die Landesstraße 57 ist durch Hinweistafeln und Verkehrszeichen sowie durch das Verkehrszeichen 250 ausgewiesen. Hier gilt ein Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art. Eine entsprechende Umleitungsstrecke ist ausgeschildert.

Weil es sich um eine Wanderbaustelle handelt, zählt das Verbot der Durchfahrt für den jeweiligen Bauabschnitt. Alle Anwohner, die im Bereich des aktuell betroffenen Abschnitts der Wanderbaustelle wohnen, können weiter zu ihren Grundstücken fahren. Beim Erreichen der Absperrung sollten Anwohner dem Personal auf der Baustelle Kenntnis geben und sich mit ihnen absprechen.

Verkehrsteilnehmer, die aus Richtung Neustadt, Lensahn, Hansühn oder Lütjenburg nach Schönwalde anreisen, können bis zum tatsächlichen Beginn der Baustelle an die Absperrung heranfahren. Weiterhin sind die vor der Absperrung liegenden Geschäfte, Praxen und Behörden mit dem PKW zu erreichen.

Leider gibt es bereits diverse Verkehrsteilnehmer, die sich zu keiner Zeit an das Durchfahrtsverbot halten, wodurch es zu gefährlichen Situationen gekommen ist und Bauarbeiter gefährdet werden können. Durch die Polizei wird an dieser Stelle mitgeteilt, dass es zu keiner Zeit erlaubt ist, durch die Baustelle zu fahren, auch wenn dort nicht gearbeitet wird.

Die Beamten der Polizeistation Schönwalde werden vermehrt kontrollieren, ob sich die Verkehrsteilnehmer an das Verbot halten. Sollte dieses nicht der Fall sein, können im Einzelfall Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Ein Verstoß wird mit 50,00 Euro Verwarngeld geahndet. Bei vorsätzlicher Begehung, was hier angenommen werden kann, verdoppelt sich die Summe und wird zu einem Bußgeld mit zusätzlichen Kosten.

 

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