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Aufgrund der aktuellen Schneelage wird der Ski- und Rodelbetrieb auf dem Bungsberg untersagt.

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Die Pflicht zur Befolgung der Corona-Bekämpfungsverordnung liegt grundsätzlich in der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, diese werden bei Schneelage auf dem Bungsberg jedoch immer wieder missachtet, so dass ein Eingreifen zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

Nach § 2 sind Ansammlungen von Menschen derzeit untersagt. Dies trifft alle Ansammlungen von Personen, die nicht unter die Ausnahme nach § 2 Abs. 4 Corona-BekämpfVO fallen. Danach sind Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):

  1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,
  2. von Personen nach Nummer 1 und einer weiteren Person,
  3. von Personen nach Nummer 1 mit Personen eines weiteren Haushalts, soweit dies zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen erforderlich ist.

Die Zusammenkunft und Ansammlung von Personen auf der Bergkuppe des Bungsberg zum Skifahren und Rodeln unterliegt keinen Ausnahmeregelungen.

Das Abstandsgebot und Kontaktverbot wurde immer wieder von den skifahrenden, rodelnden und herumstehenden Besuchern missachtet. Auf den in den sozialen Medien veröffentlichten Bildern lässt sich unschwer erkennen, dass sich immer wieder eine größere Anzahl von Menschen zusammengefunden haben. So waren u.a. größere Menschengruppen, dichtgedrängt, ohne Maskenschutz abgebildet. Weiter wurden dort durch Polizei und Außendienstmitarbeiter immer wieder verstärkt Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen festgestellt.

Wo viele Menschen aufeinandertreffen oder in Kontakt stehen, ist die Gefahr der Tröpfcheninfektion besonders hoch. Eine Übertragung des Coronavirus durch Aerosole ist ebenfalls möglich. Infektionsgefahr besteht auch außerhalb von geschlossenen Räumen. Um mögliche Infektionsherde zu bekämpfen und Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens der Mitbürgerinnen und Mitbürger abzuwenden und um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern sind die Vorschriften der Corona-BekämpfVO zu befolgen.

Die Sperrung dient dem Schutz vor der Weiterverbreitung der hochansteckenden Krankheit. Dass dabei neben dem unmittelbaren Betroffenen auch alle anderen (also auch gesunde) Personen von der Corona-BekämpfVO sowie diesen Anordnungen betroffen sind, ändert an der Notwendigkeit dieser Maßnahme nichts, solange sie der Eindämmung der Infektion dient.

Für die Entscheidung der Sperrung des Ski- und Rodelbetriebs war neben der Corona-BekämpfVO insbesondere wichtig, dass die durch Infektionen hervorgerufenen Gefahren folgenschwer und aufgrund der schnellen Verbreitung des Coronavirus auch von enormer Bedeutung für das Infektionsgeschehen im Kreis Ostholstein insgesamt sowie auch über die Kreisgrenzen hinaus sein können. Vor diesem Hintergrund erhöhen die angeordneten Maßnahmen den angestrebten Infektionsschutz und sind daher notwendig

Das Interesse der Allgemeinheit an der Ausübung des Ski- und Rodelbetriebs hat in Anbetracht des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes der Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger, gerade auch der besonders gefährdeten Personen, zurückzutreten.

Da eine ungebremste Ausbreitung des Coronavirus katastrophale Folgen für das Gesundheitssystem haben würde, gilt es zuerst, das Erkrankungsrisiko durch antiepidemische Maßnahmen zu verringern. Dazu zählt die notwendige Schaffung sozialer Distanz und Einschränkungen im öffentlichen und privaten Leben. Vor diesem Hintergrund ist die Untersagung des Ski- und Rodelbetrieb auf dem Bungsberg erforderlich und verhältnismäßig, um ein Befolgen der Corona-BekämpfVO und damit die Aufrechterhaltung des Schutzes der Allgemeinheit sicherzustellen.

Es wird um Verständnis für diese aus Sicht des Amtes unumgängliche Maßnahme gebeten.

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